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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16.OVG (https://dejure.org/2017,20924)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.04.2017 - 7 A 10602/16.OVG (https://dejure.org/2017,20924)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. April 2017 - 7 A 10602/16.OVG (https://dejure.org/2017,20924)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 19 Abs 4 GG, § 11 KHEntgG, § 5 Abs 2 S 1 KHEntgG, § 5 Abs 2 S 2 KHEntgG, § 5 Abs 2 S 3 KHEntgG
    Krankenhausfinanzierung; Feststellung, dass eine Krankenhausfachabteilung - Gynäkologie/Geburtshilfe - die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags erfüllt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags im Budgetjahr 2014 für die Fachabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe; Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern durch Wohnortnähe; Krankenhausleistungen als medizinische Daseinsvorsorge

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Schleswig, 18.06.2015 - 1 A 27/12

    Krankenhausfinanzierung: Sicherstellungszuschlag für chirurgische Abteilung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16
    28 I. Entgegen der Auffassung der Kläger erweist sich der Bescheid des Beklagten nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil die in § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG a.F. vorgesehenen bundeseinheitlichen Empfehlungen für Maßstäbe bis zum Außerkrafttreten dieser Vorschrift am 31. Dezember 2015 nicht ergangen waren (so auch HessVGH, Urteil vom 15. Juli 2015 - 5 A 1839/13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2012 - 13 A 469/11 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 1 A 27/12 -, juris; a. A. VG Greifswald, Urteil vom 25. September 2013 - 3 A 1246/11 -, juris).

    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 = juris) bei fehlendem Erlass konkretisierenden Verordnungsrechts ergibt sich jedoch eine Anwendbarkeit der Vorschrift für das Budgetjahr 2014, obwohl die Empfehlungen fehlten (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinisches VG Urteil vom 18. Juni 2015 - 1 A 27/12 -, juris, Rn. 50 f.).

    Besteht allerdings die Gefahr einer nicht mehr flächendeckenden Versorgung mit notwendigen Krankenhausleistungen, ist damit zugleich eine Gefährdung des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - ungeachtet dessen, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Heilbehandlung besteht - verbunden (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 1 A 27/12 -, juris, Rn. 53).

    Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHEntgG a.F. setzt die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags voraus, dass erstens das Krankenhaus Leistungen vorhält, die zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus notwendig sind (notwendige Vorhaltung), zweitens diese notwendigen Vorhaltungen mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend finanzierbar sind (Defizite), drittens (Teil-)Ursache des Defizits ein geringer Versorgungsbedarf ist (Defizitursache) und viertens kein anderes geeignetes Krankenhaus vorhanden ist, das diese Leistungsart bereits erbringt (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 1 A 27/12 -, juris, Rn. 47).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - 13 A 469/11

    Anspruch des Trägers eines Allgemeinkrankenhauses auf Gewährung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16
    28 I. Entgegen der Auffassung der Kläger erweist sich der Bescheid des Beklagten nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil die in § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG a.F. vorgesehenen bundeseinheitlichen Empfehlungen für Maßstäbe bis zum Außerkrafttreten dieser Vorschrift am 31. Dezember 2015 nicht ergangen waren (so auch HessVGH, Urteil vom 15. Juli 2015 - 5 A 1839/13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2012 - 13 A 469/11 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 1 A 27/12 -, juris; a. A. VG Greifswald, Urteil vom 25. September 2013 - 3 A 1246/11 -, juris).

    Der Auffassung der Beigeladenen zu 2), die von dem Beklagten angewendete Methode sei vertretbar, da sie auch Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens vom 25. Mai 2012 - 13 A 469/11 -, juris, gewesen sei, denn auch dort seien Entfernungen zwischen Krankenhäusern als maßgebliches Kriterium angesehen worden, geht fehl.

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16
    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 = juris) bei fehlendem Erlass konkretisierenden Verordnungsrechts ergibt sich jedoch eine Anwendbarkeit der Vorschrift für das Budgetjahr 2014, obwohl die Empfehlungen fehlten (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinisches VG Urteil vom 18. Juni 2015 - 1 A 27/12 -, juris, Rn. 50 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es der Verwaltung und der Rechtsprechung nicht ausnahmslos verwehrt, die Vorschriften des Gesetzes unmittelbar anzuwenden, wenn der Gesetzgeber zwingend die Ausfüllung einer gesetzlichen Regelung durch eine Rechtsverordnung vorschreibt und der Verordnungsgeber gleichwohl untätig bleibt (BVerfG, Urteil vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 = juris, Rn. 64).

  • VG Greifswald, 25.09.2013 - 3 A 1246/11

    Sicherstellungszuschlag für die Finanzierung bestimmter defizitär wirtschaftender

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16
    28 I. Entgegen der Auffassung der Kläger erweist sich der Bescheid des Beklagten nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil die in § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG a.F. vorgesehenen bundeseinheitlichen Empfehlungen für Maßstäbe bis zum Außerkrafttreten dieser Vorschrift am 31. Dezember 2015 nicht ergangen waren (so auch HessVGH, Urteil vom 15. Juli 2015 - 5 A 1839/13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2012 - 13 A 469/11 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 1 A 27/12 -, juris; a. A. VG Greifswald, Urteil vom 25. September 2013 - 3 A 1246/11 -, juris).

    Den Ausführungen der Kläger, die sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. September 2013 - 3 A 1246/11 - (juris, Rn. 21 f.) stützen, folgt der Senat nicht.

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15

    Zuschlag; Brustzentrum; besondere Aufgaben; Versorgungsauftrag; Krankenhausplan;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16
    Somit ist es notwendige Voraussetzung für die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags, dass die Leistungen überhaupt von dem Versorgungsauftrag des betreffenden Krankenhauses umfasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris, Rn. 20).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16
    Die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf hierbei stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 = juris, Rn. 46 ff und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 = juris, Rn. 74 f.).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16
    Die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf hierbei stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 = juris, Rn. 46 ff und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 = juris, Rn. 74 f.).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16
    Da es sich bei dem Begriff der Notwendigkeit der Vorhaltung um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum handelt, ist dessen Ausübung auf der Tatbestandsseite nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffes ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäben gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 = juris, Rn 38 und vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris, Rn. 21).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16
    Da es sich bei dem Begriff der Notwendigkeit der Vorhaltung um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum handelt, ist dessen Ausübung auf der Tatbestandsseite nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffes ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäben gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 = juris, Rn 38 und vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris, Rn. 21).
  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 7 A 10602/16
    Die Krankenversorgung und damit auch die Krankenhausversorgung stellen ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 = juris, Rn. 92).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • VGH Hessen, 15.07.2015 - 5 A 1839/13

    Sicherstellungszuschlag

  • VG München, 03.04.2019 - M 9 K 16.3579

    Sicherstellungszuschlag für medizinische Versorgung (hier: Gynäkologie und

    Die rückwirkende Beantragung ist rechtlich zulässig, da es keine gesetzliche Anmeldefrist gibt (OVG Greifswald, U.v. 25.1.2017 - 2 L 22/13; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.4.2017 - 7 A 10602/16).

    Auch wenn es sich dabei sehr wahrscheinlich um eine irrtümliche Regelung oder einen redaktionellen Fehler des Gesetzgebers handelt, ist einer Auslegung des Gesetzes nach Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck bei einem wie hier eindeutigen Wortlaut Grenzen gesetzt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.4.2017 - 7 A 10602/16).

    Soweit die Klägerseite vorträgt, dass im Bereich der Geburtshilfe 500 Fälle pro Jahr nach Angabe der Fachgesellschaft als Mindestmenge fachlich geboten sind und der Bescheid sich damit zu Unrecht nicht auseinandergesetzt hat (so OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.4.2017 - 7 A 10602/16 Rn. 50 ff.), teilt die Kammer diese Auffassung nicht.

    Ein geeigneter Maßstab ist nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung eine Entfernung von 20 bis 30 Kilometern und/oder maximal 30 Minuten Fahrzeit zu einer wohnortnahen Alternative (Behrend Behrends, Praxishandbuch Krankenhausfinanzierung, 2. Auflage Nr. 7.1.2, Seite 217; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.4.2017 - 7 A 10602/16 unter Bezugnahme auf das Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz; OVG Münster, U.v. 25.5.2012 - 13 A 469/11).

  • VG München, 03.04.2019 - M 9 K 16.1246

    Sicherstellung der Krankenversorgung - Bedarfsermittlung des Versorgungsbedarfes

    Die rückwirkende Beantragung ist rechtlich unproblematisch zulässig, da es keine gesetzliche Anmeldefrist gibt (OVG Greifswald, U.v. 25.1.2017 - 2 L 2213 - OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.4.2017 - 7 A 10602/16 -).

    Auch wenn es sich dabei sehr wahrscheinlich um eine irrtümliche Regelung oder einen redaktionellen Fehler des Gesetzgebers handelt, ist einer Auslegung des Gesetzes nach Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck bei einem wie hier eindeutigen Wortlaut Grenzen gesetzt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.4.2017 - 7 A 10602/16).

    Soweit die Klägerseite vorträgt, dass im Bereich der Geburtshilfe 500 Fälle pro Jahr nach Angabe der Fachgesellschaft als Mindestmenge fachlich geboten ist und der Bescheid sich damit zu Unrecht nicht auseinander gesetzt hat (so z.B. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.4.2017 - 7 A 10602/16 - Rn. 50 f.), teilt die Kammer diese Auffassung nicht.

    Ein geeigneter Maßstab ist nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung eine Entfernung von 20 bis 30 km und/oder maximal 30 Minuten Fahrzeit zu einer wohnortnahen Alternative (Behrend, Praxishandbuch Krankenhausfinanzierung, 2. Auflage, Nr. 7.1.2, S. 217, OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.4.2017 - 7 A 10602/16 - unter Bezugnahme auf das Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz; OVG Münster, U.v. 25.5.2012 - 13 A 469/11).

  • VG Oldenburg, 23.10.2018 - 7 A 8276/17

    Chirurgie; Fachabteilung; Gemeinsamer Bundesausschuss; geringer

    Der GBA hat in seinem Beschluss nach § 136c Abs. 3 SGB V vom 24. November 2016 (BAnz AT 21.12.2016 B 3; im Folgenden: GBA-Beschluss) hieran orientiert zahlreiche Konkretisierungen der in § 5 Abs. 2 S. 1 KHEntgG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe vorgenommen (vgl. zum Ganzen auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25. April 2017 - 7 A 10602/16 -, juris Rn. 46 ff.).

    Damit wird ausdrücklich das Ziel formuliert, dass auch nach der Einführung des diagnoseorientierten Fallpauschalensystems eine flächendeckende medizinische Versorgung durch eine wohnortnahe stationäre Grundversorgung sichergestellt sein muss (BT-Drucks. 14/6893, S. 28; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25. April 2017 - 7 A 10602/16 -, juris Rn. 47).

    Gewisse Anforderungen an die Qualität der vorzuhaltenden Leistungen waren auch schon vor Inkrafttreten des GBA-Beschlusses im Rahmen des Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde zu prüfen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Leistungen aufgrund der an die medizinische Versorgung zu stellenden fachlichen Anforderungen in dem Krankenhaus noch erbracht werden können (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25. April 2017 - 7 A 10602/16 -, juris Rn. 50 ff. mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

  • VG Bremen, 10.08.2017 - 5 K 667/15

    Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG. - Auslastung;

    Es ist überwiegend anerkannt, dass maßgeblicher Bezugspunkt für die Gewährung des Sicherstellungszuschlags der Begriff der "Leistungen" und nicht die leistungserbringende organisatorische Einheit ist (Hessischer VGH, Urt. v. 15.07.2015 - 5 A 1839/13, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.04.2017 - 7 A 10602/16, juris Rn. 48; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.06.2015 - 1 A 27/12, juris Rn. 55; Gamperl, in Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: 08/2016, § 5 KHEntgG, S. 82 f.; für ein Abstellen auf Abteilungen oder Einheiten: Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, 2. Aufl., Erl. § 5 KHEntgG, S. 263 f.; ebenso wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.05.2012 - 13 A 469/11, juris Rn. 39).

    Dies schließt indes nicht aus, dass ein Sicherstellungszuschlag auch für Fachabteilungen oder Teile hiervon gewährt werden kann, wenn diese bestimmte Leistungen bzw. Leistungspakete vorhalten, für die die Tatbestandsvoraussetzungen des - 10 - § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG a. F. sämtlich vorliegen (Hessischer VGH, Urt. v. 15.07.2015, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.04.2017, a. a. O.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.06.2015, a. a. O.).

  • VG Stade, 31.05.2017 - 6 A 32/16

    Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Sicherstellungszuschlag;

    Vielmehr handelt es sich hier um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Konkretisierung der zuständigen Stelle - hier dem Beklagten - ein Beurteilungsspielraum zukommt (Schleswig-Holst. VG, Urt. v. 18.6.2015 - 1 A 27/12 -, zitiert nach juris; jetzt auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.4.2017 - 7 A 10602/16 -, zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 21.07.2021 - 13 OA 217/21

    Anhaltspunkt; Auffangstreitwert; beantragter Betrag; Defizit; dem Grunde nach;

    b) Vielmehr ergeben sich nach § 52 Abs. 1 GKG hinreichende Anhaltspunkte für einen hälftigen Ansatz des für den jeweiligen Entgeltzeitraum als Sicherstellungszuschlag beantragten Defizits (im Ergebnis ebenso BVerwG, Beschl. v. 12.4.2019 - BVerwG 3 B 33.17 -, juris Rn. 21 und www.bverwg.de (mit Tenor) Rn. 21, in gleicher Weise wie die Vorinstanzen OVG Rheinland-Pfalz, Beschl v. 25.4.2017 - 7 A 10602/16 -, juris Rn. 66, sowie (ausdrücklich mit dieser Begründung) VG Koblenz, Beschl. v. 7.10.2015 - 2 K 83/15.KO -, V.n.b., S. 19 des Entscheidungsabdrucks, für ihren jeweiligen Rechtszug; OVG Bremen, Beschl. v. 29.7.2019 - 1 LA 206/17 -, juris Rn. 42 (wenngleich nach § 52 Abs. 3 GKG); a.A. offenbar VG Schleswig, Beschl. v. 22.6.2012 - 1 B 10/12 -, juris Rn. 63: in der Hauptsache voller beantragter Betrag, der dort nur für Zwecke des Eilverfahrens halbiert wurde).
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